Bestandteil des Kaufvertrages
Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbestimmungen sind integrierter Bestandteil des entsprechenden Kaufvertrages. Abweichende Kaufvertragsbestimmungen gehen vor
1.Gewährleistung/Garantie
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers (Art. 197 ff. OR) und demgemäss insbesondere das gesetzliche Recht auf Wandelung oder Minderung sind aufgehoben bzw. insgesamt ausgeschlossen, ebenso der Ersatz aus der mangelhaften Lieferung irgendwie entstandenen Schadens. An Stelle der Gewährleistungspflicht des Käufers tritt - sofern vorhanden - die Fabrikgarantie (Werksgarantie) oder eine entsprechende Reparaturkostenversicherung. Allfällige auf das Kauffahrzeug anwendbare Garantiebestimmungen werden dem Käufer bei Ablieferung des Fahrzeugs übergeben. Allfällige Ansprüche auf der Grundlage einer Werksgarantie richten sich gegen den Hersteller des Fahrzeugs und nicht gegen die Verkäuferin
2.Fahrzeugeigenschaften
Die Angaben über das Fahrzeug gelten unter Vorbehalt allfälliger vom Werk vorgenommener Konstruktionsänderungen. Angaben in diesem Vertrag, in Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, insbesondere solche betreffend Gewichte, Masse, Verbrauchsziffern, Betriebskosten, Geschwindigkeiten und dergleichen, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Das Werk behält sich gegenüber der Verkaufsfirma vor, an ihren Chassis, Wagen usw. jede Änderung vorzunehmen, ohne sich jedoch zu verpflichten, Änderungen an bereits bestellten Fahrzeugen ebenfalls vorzunehmen. Der gleiche Vorbehalt wird hiermit auch gegenüber dem Käufer angebracht. Die Verkaufsfirma ist aber in allen Fällen berechtigt, die neueste Ausführung zu liefern..
3.Kaufpreis
Grundlage des vereinbarten Kaufpreises für Neuwagen ist der Katalogpreis bei Vertragsabschluss. Sollte bis zur Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Erhöhung des Katalogpreises erfolgen, so berechtigt dies die Verkäuferin, beim Käufer die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis und dem bei Ablieferung des Fahrzeugs erhöhten Katalogpreis nachzufordern.
4.Eintauschfahrzeug
Der Käufer übernimmt die volle Haftung für allfällige unrichtige Zusicherungen von Eigenschaften des Eintauschwagens, wie bisherige Fahrleistung, Unfallfreiheit und dergleichen. Ebenso haftet der Käufer für verdeckte Mängel am Eintauschfahrzeug gem. OR. Der Käufer erklärt ebenfalls, dass am an Zahlung gegebenen Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen und es sich auch nicht um ein Leasingfahrzeug handelt
5.Lieferverzögerung
Erfolgt die Ablieferung des Fahrzeugs nicht fristgerecht, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin schriftlich eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen anzusetzen. Bei unbenutztem Ablauf der genannten Frist, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. Der Käufer hat während des Lieferverzugs keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder sonstigen Schadenersatz. Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art, wenn infolge seines Rücktrittes vom Vertrag das Fahrzeug nicht zur Ablieferung gelangt.
6.Annahmeverzug / Rücktritt vom Kaufvertrag
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Anzeige/Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes und/oder der Erfüllung des Kaufvertrages (insbesondere der Bezahlung des Kaufpreises) in Verzug oder tritt er – soweit zulässig - vom Vertrag zurück, so kann die Verkäuferin nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten achttägigen Nachfrist 20 % des Brutto-Verkaufspreises als Konventionalstrafe verlangen. Die Erhebung des üblichen Verzugszinses und die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Verkäuferin steht es diesfalls frei, entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder aber weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen.
7.Zahlung
Das Fahrzeug muss bei der Lieferung vollständig bezahlt sein, inklusive allfälligen Sonderzubehörs wie Winterreifen, Dachträger etc. Die Zahlung wird nur anerkannt, wenn der gesamte Kaufpreis vollständig auf dem Konto der Verkäuferin gutgeschrieben ist oder bis zur Lieferung bar geleistet ist. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt das Fahrzeug im Eigentum der Verkaufsfirma.
8.Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird - unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften - eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen
9.Schriftform
Änderungen und Ergänzungen vorliegender AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Ergänzung vorliegender Schriftformklausel.
10.Gerichtsstand
für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, unter Vorbehalt der Zulässigkeit gemäss Gerichtsstandesgesetzt – das Domizil der Verkaufsfirma.
11.Datenschutzrechtliche Informationen
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch die Verkaufsfirma sowie im Falle des Markenbetriebs durch die Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden. Die Daten werden in der Schweiz ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Soweit personenbezogene Daten in Ländern ausserhalb des EWR an die o.g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten. Sollte der Käufer/Mieter mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung der Verkaufsfirma zu übermitteln.
Cham, Schweiz 2019